Im Arbeitsschutzgesetz §5 wird festgehalten, dass Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen schützen müssen

Psychische Belastung – im Arbeitsschutzgesetz §5 Pflicht

Während wir uns im letzten Artikel damit gestartet haben, warum eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung sinnvoll ist, beschäftigt haben, zeigt eine Analyse von David Beck und Uwe Lenhardt (2019) mit 6500 deutschen Unternehmen, dass lediglich 21% der Unternehmen diese durchführen. Somit verstoßen die verbleibenden 78% der Unternehmen gegen das Arbeitsschutzgesetz §5. Seit 2013 ist die psychische Gefährdungsbeurteilung (PGB oder GB Psych) im 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG geregelt und somit gesetzlich verpflichtend. Eine mangelhafte oder fehlende Durchführung kann rechtliche Konsequenzen haben, die nicht unterschätzt werden sollten.

Macht sich jede:r Arbeitgeber:in strafbar im Sinne des Arbeitsschutzgesetz §5?

Diese Frage ist klar mit Ja zu beantworten. Bereits ab einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin gilt die gesetzliche Pflicht, eine psychische Gefährdungsbeurteilung (PGB) im Unternehmen durchzuführen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in dem der Gesetzgeber psychische Belastungen 2013 als zu prüfende Gefährdungen im Arbeitsschutzgesetz verankert hat (ArbSchG §5 Abs. 6). Die Methode zur Erhebung der psychischen Belastung ist gesetzlich nicht festgelegt. Welche Wege es gibt und die Vor- und Nachteile davon werden im nächsten Blogartikel besprochen. Eine erste gute Orientierung bietet die GDA, ein Zusammenschluss von Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern. Sie hat eine Leitlinie zur Gefahrenerhebung veröffentlicht, die bei der Umsetzung hilft.

Was ist noch wichtig neben dem Arbeitsschutzgesetz §5?

Laut §3 ArbSchG, Abs. 1 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.” Dafür muss zunächst ermittelt werden, welche psychischen Belastungsfaktoren im Unternehmen überhaupt auftreten. Dabei sollte zwischen Belastungen in bestimmten Arbeitsbereichen und tätigkeitsspezifischen Belastungen unterschieden werden.

Nach welchen Grundsätzen die verlangten Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durchzuführen sind, ist in §4 ArbSchG geregelt. Konkrete Ursachen sollen gefunden und entsprechend geeigneten Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip implementiert werden. Dies bedeutet, dass zunächst technischen Lösungen (ArbSchGesetz § 4 Abs. 3) angestrebt werden. Mit Blick auf die psychische Belastung fallen darunter Lärm, Licht oder Einstellungen des Arbeitsplatzes. Der nächste Ansatz ist die Arbeitsorganisation (ArbSchGesetz § 4 Abs. 4). Gibt es belastende Regelungen zur Arbeitszeit (Schichtarbeit, Arbeitsspitzen), Schwierigkeiten in Arbeitsabläufen oder im Informationsfluss, die sich beheben lassen? Als letzter Schritt können personenbezogene Maßnahmen ergriffen werden, die bei dem Verhalten einzelner Personen ansetzen und zur direkten Förderung der Gesundheit dienen (ArbSchG § 4 Abs. 5). Dies bedeutet nicht, die Beschäftigte anzuweisen häufiger mit dem Rad zur Arbeit zu fahren. Langfristig benötigt es Maßnahmen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verbessern.

Mit Unterstützung gesetzlich auf der sicheren Seite

Betriebsinterne Interessenvertretungen z.B. Betriebs- , Personalrat und Beschäftigte sind sinnvollerweise in den Prozess einzubeziehen. Ob die ergriffenen Maßnahmen auch wirklich wirken, muss der Arbeitgeber immer wieder evaluieren und wenn nötig anpassen. Das ArbSchGesetz § 6 fordert, dass diese Schritte, nämlich die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung und die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen, dokumentiert werden müssen. Außerdem ist deren Wirksamkeit zu überprüfen. DearEmployee stellt Ihnen automatisch die Dokumentation der PGB online und als PDF zur Verfügung. Außerdem enthält unserer Marktplatz direkt buchbare Maßnahmenvorschläge zur Verringerung der Gefährdungen am Arbeitsplatz. Egal ob Sie sich für eine externe Umsetzung entscheiden oder selbst Maßnahmen erarbeiten, in Insights können Sie geplante, laufende und abgeschlossene Maßnahmen inklusive Beschreibung und Zielgruppe dokumentieren.

Vielleicht gehören Sie zu den 78% der Unternehmen, die noch mit der Umsetzung zögern? Mit DearEmployee können Sie die psychische Gefährdungsbeurteilung sofort mit geringem Aufwand umsetzen und so nicht nur Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen: Innerhalb von 3 Monaten halten sie zuverlässige und wissenschaftliche Ergebnisse in der Hand. Daraus ergeben sich wertvolle Handlungsempfehlungen und eine große Chance für die Gesundheitsförderung und Personalentwicklung in Ihrem Unternehmen. Langfristig wird es Ihnen helfen, Fehlzeiten, Fluktuation oder auch Fachkräftemangel entgegenzuwirken und ein gutes Arbeitsklima zu schaffen. Auf Basis der Ergebnisse können sie sich entscheiden, wie tief Sie in das Thema Gesundheit am Arbeitsplatz eintauchen wollen. Langfristig hilft eine gesunde Unternehmenskultur dabei, auch den Erfolg des Unternehmens nachhaltig zu steigern.

 

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