Tragen zur Steigerung des Wohlbefindens bei: Hunde im Büro

Die Corona-Pandemie hat in 2020 viele Folgen mit sich gebracht: wirtschaftliche Unsicherheit, eine branchenübergreifende Einführung des Home-Office und leider auch: das Gefühl der Vereinsamung und Depression (s. Eurofound, 2020). Um gegen Letzteres anzukämpfen, hat sich eine ungewöhnlich große Anzahl Menschen für einen vierbeinigen Lebensbegleiter entschieden – so berichtete im Juni das ARD-Mittagsmagazin vom aktuellen Ansturm auf die Tierheime. Auch beim Welpenkauf sind lange Wartelisten kein Fremdwort mehr. Durch die Lockerung der Kontaktbeschränkungen erleben allerdings viele Unternehmen eine allmähliche Wiederkehr ins Büro. Eine erwartete Konsequenz: vermehrte Anfragen, den Hund zur Arbeit mitzunehmen. Um für Arbeitnehmende attraktiv zu bleiben und im War for Talents mithalten zu können, wird es für Arbeitgeber immer wichtiger, sich an die Lebensrealität ihrer Beschäftigten anzupassen. Tatsächlich wird diese Lebensrealität bei vielen momentan um einen Vierbeiner ergänzt. Doch abgesehen vom positiven Image und Entgegenkommen für beschäftigte Hundehalter:innen: Bringt ein Bürohund eher Vor- oder Nachteile ins Unternehmen?

 

Sorge der Chefs: Gefährdet ein Bürohund die Leistung der Belegschaft?

Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort, dafür eine Tendenz: nein. Es müssen erstmal zwei Faktoren berücksichtigt werden – die Grundgehormsamkeit des Hundes und die Eignung des Arbeitsplatzes für einen Hund. Denn ein schlecht erzogener Hund könnte sicherlich in einem engen Bürogebäude stören. Außerdem ist vorab zu prüfen, ob jemand am Arbeitsplatz an einer Hundehaarallergie oder Hundeangst leidet, denn diese können die Leistungsfähigkeit des Menschen beeinträchtigen. Wenn dies nicht der Fall sein sollte – oder es zumindest möglich ist, eine räumliche Trennung zum Hund einzurichten – kann ein Bürohund tatsächlich zum eindeutigen Erfolgsfaktor für das Unternehmen werden. Wissenschaftliche Studien entdeckten nämlich eine positive Wirkung von Bürohunden auf die Leistung und den Zusammenhalt von Arbeitsteams. In einer Studie aus 2017 wurde gezeigt, dass die Anwesenheit eines Hundes zu prosozialerem Verhalten innerhalb des Teams sowie zu einer besseren Team-Kooperation führt. Somit kann ein Hund das Team-Gefühl stärken und zum Team-Building beitragen, was sich eindeutig auf die Leistung des Teams auswirkt. Die gelegentliche Ablenkung durch das Tier fördert außerdem die Kreativität und die Problemlösefähigkeit, denn kurze Pausen und Ablenkungen erhöhen die kognitive Leistung. Dies ist besonders dann hilfreich, wenn Beschäftigte viel und intensiv arbeiten und auf eigene Pausen nicht mehr achten.

 

Eindeutig: Die positive Wirkung auf die Psyche und Senkung der Burnout-Gefährdung.

Die Statistiken der letzten Jahre legen nahe, dass psychische Erkrankungen immer häufiger die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage (AU-Tage) mitbestimmen und somit Beschäftigte und Unternehmen zunehmend lähmen. Laut dem DAK-Gesundheitsreport 2019 sind psychische Erkrankungen sogar die zweithäufigste Ursache für AU-Tage. Somit sind Investitionen in Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements relevanter denn je. Eine völlig kostenlose Möglichkeit, die psychische Belastung von Beschäftigten zu senken, wäre die Erlaubnis zu erteilen, den Hund zur Arbeit mitzunehmen. Denn hierzu liefert die Wissenschaft einige Hinweise: Bei Interaktionen mit Hunden wird das Kuschelhormon Oxytocin vermehrt ausgeschüttet, dagegen sinkt der Pegel des Stresshormons Cortisol.

Eine Arbeitsgruppe der Virginia Commonwealth University (USA) hat zudem eine Studie durchgeführt, in der der Stresspegel von „hundelosen“ Beschäftigten mit dem von Hundebesitzer*innen verglichen wurde, und zwar über den Verlauf eines Arbeitstages. Es zeigte sich, dass das Stressempfinden während des Arbeitstages grundsätzlich ansteigt, außer bei denjenigen Beschäftigten, die ihren Hund bei der Arbeit dabeihaben durften. Bei ihnen ist der wahrgenommene Stress tatsächlich schrittweise gesunken. Diese Erkenntnisse sprechen dafür, dass Bürohunde als eins der Mittel zur Stressreduktion und somit Burnout-Prävention in Unternehmen eingesetzt werden können.

 

Vorbilder und Tipps für die Umsetzung

Einige Unternehmen setzen schon auf die positiven Auswirkungen von Vierbeinern am Arbeitsplatz. Laut dem Ranking des Arbeitgeberbewertungsportals kununu sind Hunde vor allem in Unternehmen der Branchen Internet/Multimedia, Marketing/Werbung/PR und in Vereinen präsent. Ein paar bekannte Beispiele aus diesen Gruppen wären Xing (bzw. New Work SE) oder Google, die seit Jahren auf den Hund bei der Arbeit setzen. Chemie-Unternehmen oder öffentliche Verwaltungsträger empfinden dies noch als eher ungeeignet und schneiden somit im Ranking am schlechtesten ab: Unter 7% solcher Arbeitsorte erlauben Hunde.

Falls Sie jetzt auch in Erwägung ziehen, die Hundesituation in Ihrem Büro zu ändern, finden Sie im Folgenden sieben konkrete Tipps. Diese erleichtern Ihnen eine erfolgreiche Einführung des neuen flauschigen Mitarbeiters. Für nähere Informationen und Umsetzungshilfen steht der Bundesverband Bürohund zur Seite, der sowohl Unternehmen als auch Beschäftigten fachliche Unterstützung bei der Integration von Hunden im Büro bietet.

  1. Klare Absprachen sind wichtig. Alle Parteien (Führung, Angestellte, Hundehalter:innen) sollten in den Prozess der Hundeintegration miteinbezogen werden. Dies führt einerseits zur Vermeidung von Unmut, andererseits können alle Vorteile, Nachteile, Hoffnungen und Befürchtungen offen angesprochen werden und Lösungen gemeinsam erarbeitet werden. Meist reicht dafür eine kurze abteilungsinterne Sitzung. Allerdings ist zu beachten, dass dieselben Regeln auch über Abteilungen hinweg bestehen sollten, solange die Merkmale der Arbeitstätigkeit und des Arbeitsplatzes ähnlich sind. So wird das Fairness-Gefühl im Unternehmen gestärkt.
  2. Es bietet sich an, den Hund für zwei oder drei Schnuppertage ins Büro einzuladen, um einen ersten Eindruck zu bekommen. Achtung: Lassen Sie sich vom ersten Tag nicht abschrecken, denn es ist eine neue und ungewohnte Situation für alle – sowohl für den neugierigen Hund als auch für die (ggf. noch neugierigeren) Beschäftigten.
  3. Es soll sichergestellt werden, dass der Hund über eine Hundehaftpflichtversicherung verfügt, um bei Unfällen und Schäden abgesichert zu sein. Auch sollte der komplette Impfschutz vorliegen.
  4. Bei Einstellungen von neuen Angestellten müssen die Interessierten klar darauf hingewiesen werden, dass es Bürohunde gibt.
  5. Es empfiehlt sich, in einem Büro mit Hund räumliche Grenzen zu haben, damit alle Beschäftigten die Möglichkeit haben sich ggf. zurückzuziehen und keinen Hundekontakt zu haben. Allerdings ist dies auch ohne Hund empfehlenswert, um eine Zeit ohne Arbeitsunterbrechungen zu ermöglichen. Auch soll der Hund eine geborgene Ecke für sich haben, in der er sich zurückziehen und ungestört schlafen kann.
  6. Wenn mehrere Hunde in einem Raum „arbeiten“ sollen, sind die Besitzer:innen dafür verantwortlich, dass diese sich gut vertragen und keine unerwünschten Störungen entstehen. Gegebenenfalls muss entweder eine räumliche Trennung eingeführt werden oder eine Absprache stattfinden, an welchen Tagen welcher Hund ins Büro kommt.
  7. Es kann nach dem ersten Monat eine Beschäftigtenbefragung durchgeführt werden, in der die Beschäftigten die Möglichkeit haben, sich zu der Arbeitssituation mit Hund zu äußern. Dies ist natürlich auch im Rahmen einer regulären psychischen Gefährdungsbeurteilung möglich (z.B. mit der DearEmployee Plattform). Mithilfe dieser können Sie auch die Auswirkungen des Hundes auf andere Faktoren wie das Teamgefühl oder die psychische Gesundheit messen. Führungskräfte sollten auch darüber hinweg klar kommunizieren, dass sie stets ein offenes Ohr für Feedback und Optimierungsvorschläge zum Thema Bürohund haben.

Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede. – Louis Armstrong

Autorin: Tara Todorovic

 

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Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

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