§4 ArbSchG – Nicht nur die psychische Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht, sondern auch die Maßnahmen
Psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dann? Unternehmen sind oft überfordert mit der Maßnahmenableitung. Hast Du schonmal was vom Assessment-Action-Gap gehört? eine Umfrage ist schnell aufgesetzt, doch an der Umsetzung von Maßnahmen und auch der Evaluierung der Effektivität von Maßnahmen scheitert es häufig.
Nach welchen Grundsätzen die verlangten Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durchzuführen sind, ist in §4 ArbSchG geregelt. Das Ziel: Das Übel soll an der Wurzel gepackt werden. Deshalb gilt es, nach konkreten Ursachen zu forschen und dort mit entsprechend geeigneten Maßnahmen anzusetzen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden von DearEmployee Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip vorgeschlagen:
- Technische Lösungen
- Organisatorische Lösungen
- Persönliche Lösungen
Dieses Prinzip basiert zwar auf dem klassischen Arbeitsschutz zu körperlicher Gesundheit, lässt sich aber genauso gut auch auf die psychische Gesundheit anwenden. Man schaut also erstmal nach technischen Lösungen (ArbSchGesetz § 4 Abs. 3). Das können in Bezug auf die psychische Belastung Lärm, Licht oder Einstellungen des Arbeitsplatzes sein.
Als nächster Schritt steht die Arbeitsorganisation im Blick (ArbSchGesetz § 4 Abs. 4). Gibt es belastende Regelungen zur Arbeitszeit (Schichtarbeit, Arbeitsspitzen), Schwierigkeiten in Arbeitsabläufen oder im Informationsfluss, die sich beheben lassen?
Und, last but not least, können personenbezogene Maßnahmen ergriffen werden, die beim Verhalten einzelner Beschäftigter ansetzen und zur direkten Förderung der Gesundheit dienen (ArbSchG § 4 Abs. 5).