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Psychische Gefährdungsbeurteilung ist arbeitsmedizinische Vorsorge

Psychische Gefährdungsbeurteilung ist arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht das erste, woran gedacht wird, wenn die psychische Gefährdungsbeurteilung (PGB) zur Sprache kommt. Dann wird nämlich meist zunächst aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zitiert. Das ist folgerichtig, da die Pflicht von Unternehmen, eine PGB durchzuführen, hier ihren Ursprung hat. Und so scheint es logisch, dass die PGB im Bereich der Arbeitssicherheit angesiedelt ist. In der Praxis sind es vor allem die Unfallversicherungsträger, die staatlichen Arbeitsschutzbehörden (z.B. Gewerbeaufsichtsämter) und Arbeitssicherheitsverantwortliche, die auf die Einhaltung der gesetzlichen Normen in diesem Punkt hinarbeiten. Es gibt allerdings einen weiteren Arbeitsbereich, der thematisch nicht nur passender ist, sondern auch auf den gleichen rechtlichen Füßen steht: die Arbeitsmedizin.

Der Arbeitsschutz kennt einen rechtlichen Dualismus: Auf der einen Seite stehen die Gesetze und Verordnungen des Staates (wie das ArbSchG), auf der anderen die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, vertreten durch die DGUV, beispielsweise DGUV Vorschrift 1 und 2. Gemeinsam bilden diese beiden Quellen seinen rechtlichen Rahmen.

Der Arbeitsschutz wird dabei im Wesentlichen von zwei Disziplinen geleistet: Von der Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizin, vertreten jeweils durch die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt. Die Aufgaben des Betriebsarztes finden sich in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, kurz ASiG.

Die Aufgaben des Betriebsarztes

In diesem Paragrafen werden die Kernaufgaben des Betriebsarztes festgelegt, als da sind:

  1. Die Unternehmensberatung in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
  2. Die Unterstützung des Unternehmers bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG (hierzu gehört auch die Beurteilung psychischer Belastungen);
  3. Die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen (im Wesentlichen Vorsorgen gemäß ArbMedVV (Sekundärprävention) und Eignungsuntersuchungen nach staatlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften sowie
  4. die Unterstützung bei Wiedereingliederung leistungsgewandelter Mitarbeiter z.B. im Rahmen eines BEM-Verfahrens nach § 167 Absatz 2 SGB IX

Der Betriebsarzt hat somit die Aufgabe zu sensibilisieren, informieren und zu beraten und an einem ganzheitlichen betrieblichen Gesundheitsvorsorgekonzept mitzuwirken. Teil dieser Arbeit können beispielsweise regelmäßige Betriebsbegehungen, Initiierung, Teilnahme und Moderation betrieblicher Gesundheitszirkel sowie Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF), z.B. betriebliche Impfaktionen und ärztliche Screeningmaßnahmen z.B. Diabetes-Früherkennung oder Darmkrebsvorsorge sein. Aber auch über Themen der psychischen Gesundheit sollte der Betriebsarzt informieren. Ausgangspunkt der Idee zur Schaffung einer betrieblichen Präventionskultur bildete ursprünglich die Luxemburger Deklaration der Europäischen Union zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) von 1997, die besagt: „Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Dies kann durch eine Verknüpfung folgender Ansätze erreicht werden:

Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz

  • Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen
  • Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung
  • Stärkung persönlicher Kompetenzen

Der Gesetzgeber hat zudem laut DGAUM (Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin) der Wichtigkeit von Gesundheitsförderung und Prävention 2015 durch den Erlass des Präventionsgesetzes Rechnung getragen. Die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) dient somit dem Aufbau und der Weiterentwicklung systemischer und individueller Gesundheitsressourcen im Unternehmen. Neben dem grundlegenden Arbeitsschutz und dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ist die BGF daher ein wesentliches Instrument des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). „Die systematische Gestaltung, Lenkung und Entwicklung betrieblicher Strukturen und Prozesse zum Zweck der Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit aller Beschäftigten in einem Unternehmen oder Betrieb“ steht dabei im Mittelpunkt. Somit fallen beispielsweise Präventionsmaßnahmen, wie Ergonomie am Arbeitsplatz, Informationen zu Gesundheitsthemen, gesunde Ernährung, Bewegungsaktivierung oder Suchtprävention und -beratung in den Bereich der betrieblichen Gesundheitsvorsorge und somit in den Bereich der Betriebsärzte. Allerdings verweist DGAUM darauf, dass viele Arbeitgeber ihr Wissen auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes als eher unterdurchschnittlich einschätzen.

3 Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist dabei konkret im ArbSchG und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt und kann sich rein auf ärztliche Beratungsgespräche beschränken, sofern keine körperlichen oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind oder vom Beschäftigten nicht gewünscht werden. Dabei unterscheidet sich die Vorsorge in drei Arten mit unterschiedlicher Durchführungspflicht: die Pflichtvorsorge, die Angebotsvorsorge und die Wunschvorsorge.

Die Pflichtvorsorge hat der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen. Die Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat.2013 wurde zudem das ArbMedVV von 2008 um §5 der Wunschvorsorge ergänzt (inhaltsgleich zu §11 ArbSchG). So muss arbeitsmedizinische Vorsorge bei grundsätzlich allen Tätigkeiten auf Wunsch des Mitarbeiters gewährt werden und alle arbeitsbezogenen Gesundheitsfragen umfassen.

Neue Beschäftigungsverhältnisse sind teilweise problematisch

Zusätzlich sind Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet, ihre MitarbeiterInnen über die Möglichkeiten der Wunschvorsorge aufzuklären. Der Anspruch auf Wunschvorsorge entfällt nur, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen mit einem Gesundheitsschaden nicht zu rechnen ist. Hinzukommt, dass die neuen Beschäftigungsverhältnisse den Arbeitgeber nicht mehr unbedingt in die Fürsorgepflicht nehmen (Freelancer, Zeitarbeiter etc.). Daher fordern Wolfgang Panter und Heinz Bicker vom Verband deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) in einem Thesenpapier die Überarbeitung des gesamten Arbeitsschutzrechtes und eine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Erwerbstätigen einzuführen. Denn die bisherige Gesundheitsvorsorge in Betrieben hat bislang maßgeblich zur Verbesserung der Gesundheit der Mitarbeiter beigetragen und sollte weiter im Fokus bleiben. So sind auch Vorsorgen „Teil betrieblicher Präventionsmaßnahmen und dienen zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit” (DEKRA). Sie sollen helfen arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu weiteren Maßnahmen zu beraten.

Wie läuft eine solche arbeitsmedizinische Vorsorge ab?

Durch Anamnese einschließlich der Arbeitsanamnese stellt der Betriebsarzt fest, ob zur weiteren Aufklärung klinische oder körperliche Untersuchungen oder Biomonitoring (Untersuchung biologischen Materials, in der Regel Blut und Urin, der Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen und deren Stoffwechselprodukten) notwendigsind. Diese werden dem Beschäftigten angeboten und über den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufgeklärt.

Durch die Änderungsverordnung der ArbMedVV 2013 wurde klargestellt, dass die Untersuchungen nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden können. Zudem ist klarzustellen, dass der Betriebsarzt bei der Pflicht-Angebots- als auch bei der Wunschvorsorge der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und die Ergebnisse nur an den Beschäftigten weitergegeben werden. Dieser entscheidet, wie er mit den Ergebnissen verfährt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat somit eine beratende Funktion. Es sollte daher Transparenz darüber geschaffen werden, dass es sich bei dieser Vorsorge nicht um eine Eignungsprüfung des Beschäftigten handelt und Befunde nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Aufklärung über den medizinischen Datenschutz ermöglicht ein vertrauensvolles Verhältnis zum Betriebsarzt.

Arbeit 4.0 und Digitalisierung – Herausforderungen in der Arbeitsmedizin

Auch die Arbeitsmedizin muss auf die neuen gesellschaftlichen Anforderungen und Herausforderungen reagieren. Die Digitalisierung wird neue Formen der Arbeit hervorbringen, während klassische Angestelltenverhältnisse erheblich zurückgehen werden. Das stellt die Arbeitsmedizin vor große Herausforderungen. Denn neue Arbeitsformen, flexibilisierte Arbeit oder der Einsatz neuer Techniken, wie zum Beispiel von Datenbrillen oder Exoskeletten, bedeuten zwar weniger körperliche Belastung, erhöhen aber die psychische Belastung der Arbeitnehmer. Hinzu kommt die zunehmende Entgrenzung von Arbeit, die das Einhalten von Ruhepausen erschwert.

Entgrenzung erschwert die Erholung

Wie das IFA (Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung) festhält, lesen mehr als 42% der Beschäftigten ihre Mails zu Hause, durch Online Zugänge verschwimmen Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit zunehmend. Schnell, flexibel, mobil und verfügbar sollen Mitarbeiter in vernetzten und virtuell gesteuerten Prozessen reagieren. Durch steigende Eigenverantwortung erhöht sich zusätzlich der Druck auf die Arbeiter. Arbeitsausfälle auf Grund von psychischen Problemen sind in den letzten 10 Jahren enorm gestiegen (AOK Fehlzeitenreport 2017). Auf die Veränderungen zu reagieren und präventiv tätig zu werden ist dabei eine der größten Herausforderungen der Arbeitsmedizin.

Prof. Dr. med. Christoph Oberlinner (Vice President Corporate Health Management BASF SE) unterstreicht, zudem die Rolle der Arbeitsmedizin, Digitalisierungsprozesse arbeitswissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten. So können zum Beispiel Pilotprojekte zum Einsatz neuer Techniken wie der „Augmented Reality“ mit wissenschaftlicher Begleitung Anpassungen der Schutzkonzepte ermöglichen. Gleichzeitig haben Betriebsärzte, wie oben ausgeführt, individuelle Themen der Mitarbeiter im Blick. Sie können deshalb auf Erwartungen und Befürchtungen in Beratungsgesprächen reagieren.

Es zeigt sich, dass der digitale Wandel durchaus ambivalent wahrgenommen wird. Ältere Beschäftigte tun sich häufiger schwer mit den neuen Technologien Schritt zu halten. Im Umgang mit digitalen Medien können sie auf weniger Grundkompetenzen zurückgreifen als „Digital Natives“. So wird von der älteren Belegschaft die Einführung neuer Technik auch häufiger als Belastung, denn als Erleichterung wahrgenommen. Hinzukommen Fachkräftemangel, steigende Arbeitslast und somit auch die psychische Belastung.

Wie sinnvoll ist Telemedizin für die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Aber nicht nur die Arbeitswelt verändert sich, sondern im gleichen Zuge auch das arbeitsmedizinische Setting. Mit neuen technischen Möglichkeiten ergeben sich neue Potenziale mit Blick auf Datengenerierung und -auswertung, sowie Vernetzung. In der Betreuung und Beratung der Mitarbeiter kann Telemedizin neue Möglichkeiten eröffnen. Vor allem, um auf neue flexibilisierte Arbeitsverhältnisse zu reagieren, die oft keinen fixen Arbeitsplatz mehr kennen. Zudem bestehen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Mängel in der Gesundheitsvorsorge und eine betriebsärztliche Betreuung ist häufig nur in größeren Konzernen ständig gegeben.

Einschätzung der DGAUM

Nach Einschätzung der DGAUM können somit neue digitale Strukturen helfen, kleine und mittelständige Unternehmen bei der Umsetzung von Präventionsstrategien zu unterstützen. Der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt hat daher das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung aufgehoben und so eine rechtliche Grauzone beseitigt. Telemedizin könnte eine Lücke schließen und mittels neuer Kommunikationstechnologien über räumliche Entfernungen hinweg oder mit zeitlichem Versatz beispielsweise Arbeitsplatzrisiken erfassen und potenzielle Gefährdungen bei der Tätigkeit bewerten. Aber auch Diagnostik und ärztliche Entscheidungsberatung könnten in bestimmten Fällen online durchgeführt werden.

Um auch diese neuen Vernetzungen zu ermöglichen, wird betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) daher künftig ein wichtiges Arbeitsfeld der Arbeitsmedizin bilden. Dies ermöglicht proaktive Reaktionen auf die Veränderungen im Arbeitsalltag. In diesem Sinne sind auch die Betriebsärzte verpflichtet Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Blick auf mögliche Verbesserungen der Gesundheitsvorsorge auszuwerten und in das BGM einzubringen (§6 Absatz 4 ArbMedVV). Arbeitsmedizinische Vorsorge soll einen Beitrag zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes liefern und ist daher auch für Arbeitgeber bindend. Erhält der Arbeitgeber entsprechende Mitteilungen zur Verbesserung, muss er die Gefährdungsbeurteilung überarbeiten. Außerdem muss er erforderliche Schutzmaßnahmen und Verbesserungen in der Arbeitsschutzorganisation treffen.

Wer trägt die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Regelmäßig hat der Arbeitgeber die Kosten arbeitsmedizinischer Vorsorge zu tragen. Die Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Dabei ist diese Investition in die Mitarbeiter durchaus sinnvoll, denn arbeitsmedizinische Vorsorge, betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) und betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) fördern das Wohlbefinden und den gesundheitlichen Zustand der Beschäftigen. Eine gesunde Führung, die der Wichtigkeit von Prävention Rechnung trägt, erhöht die Leistungsfähigkeit des Einzelnen und damit auch des Unternehmens.

Autor: Dr. Siegfried Drescher

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit der DEKRA.

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