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Wie finde ich einen Psychotherapieplatz

Wie finde ich einen Psychotherapieplatz?

Der Bedarf an psychotherapeutischen Leistungen wächst

Seit den 1990ern steht die Psychotherapie vor großen Herausforderungen. Einer immer größer werdenden Anzahl von Menschen, die aufgrund Ihrer schlechten Arbeitsbedingungen oder privater Probleme psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nehmen möchten oder müssen, steht eine verhältnismäßig immer kleiner werdende Anzahl von Psychotherapeut*innen mit Kassensitz zur Verfügung. Eine unkomplizierte Abrechnung der psychotherapeutischen Leistung über die Krankenkasse gestaltet sich somit zunehmend schwierig.

Private Leistungen müssen auch privat getragen werden

Resultierend aus dieser Entwicklung eröffnen mehr und mehr private Psychotherapiepraxen, um dem wachsenden Bedarf gerecht zu werden. Diese Leistungen müssen Personen im Regelfall allerdings privat tragen. Menschen, die sich eine private Psychotherapie nicht leisten können oder wollen, sehen sich somit oftmals mit Wartezeiten für Kassentherapeuten*innen von bis zu einem halben Jahr konfrontiert – was in vielen Fällen für jemanden, der dringend psychotherapeutische Hilfe benötigt, schlicht unmöglich ist.

Ein Ausweg aus dieser Situation

Allerdings gibt es einen Ausweg aus dieser Situation: Kann der/die Betroffene nachweisen, dass ein dringender Fall vorliegt und man kein/e Psychotherapeut*in mit Kassensitz in annehmbarer Zeit finden konnte, so besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass die Krankenkasse die Therapiekosten für eine Behandlung über eine private Psychotherapiepraxis übernimmt. Der genaue Ablauf, wie der Bedarf an einer Psychotherapie und wie der Nachweis für die Suche nach einem Therapieplatz aussieht, findet sich hier.

 

Die einzelnen Schritte

1. Termin für ein Erstgespräch vereinbaren

Erster Schritt um einen Psychotherapieplatz zu finden, ist die Terminvereinbarung für eine psychotherapeutische Sprechstunde. Hierfür ist die zentrale Terminvergabestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zuständig. Die Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle sind täglich 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche (24/7) unter der Telefonnummer 116117 oder online mit dem E-Terminservice erreichbar. Die Terminvergabestelle wird einen Termin innerhalb der nächsten vier Wochen zuteilen. Wichtig ist hierbei, dass eines der vier von der Kasse anerkannten Richtlinienverfahren gewählt wird: Verhaltenstherapie, Psychoanalyse, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (auch Tiefenpsychologie genannt) und seit Juli 2020 Systemische Therapie. Eine Beratung, welche Methode im konkreten Fall die passendste ist, ist angeraten.

Nach diesem ersten Beratungstermin wird die vorläufige Diagnose, Dringlichkeit und Empfehlungen im Formular PTV11 festgehalten. Dieses Formular ist ein wichtiges Dokument für den Antrag zur Kostenübernahme bei der Krankenkasse.

2. Psychotherapiepraxen mit Kassensitz kontaktieren

Während der Wartezeit auf den ersten Gesprächstermin, der über die Terminvergabestelle vereinbart wurde, ist es ratsam, schon nach Therapeut*innen mit Kassensitz zu suchen.

Wichtig ist, die Suche zu dokumentieren, das Datum und Uhrzeit der Anfrage, die Länge der Wartezeit und gegebenenfalls auch die Rückmeldung der Psychotherapiepraxen festzuhalten.

Neben klassischen Quellen wie Empfehlungen durch Familie oder den Freundeskreis bietet sich hierfür vor allem das Internet für die Suche an.

Die wichtigsten Suchportale sind:

Die kassenärztliche Vereinigung Berlin
Hier als Fachrichtung Psychologischer Psychotherapeut*in (oder psychotherapeutischer Arzt/Ärztin) angeben. Unter der Stichwortsuche kann nach einem bevorzugten Verfahren wie z.B. Tiefenpsychologie gesucht werden.

Psychotherapeutenkammer
Hier unter “Filter” den Punkt “Kassenzulassung” anklicken und „ja“ auswählen.

Psychotherapieinformationsdienst der Deutschen Psychologenakademie
Diese Seite bietet ebenfalls Hilfestellung bei der Suche nach einem Therapeuten*in.

Diverse private Suchportale
Wie z.B. psychotherapeutensuche.de oder Therapie.de
Hier ebenfalls die Abrechnungsvariante “Krankenkasse” auswählen.

3. Private Psychotherapiepraxen kontaktieren

Falls die Suche nach einer Kassenpraxis nicht erfolgreich war, so kann nun nach Privatpraxen gesucht werden, die im Regelfall größere Kapazitäten für Patient*innen haben. War die Suche nach einer Privatpraxis mit freier Kapazität erfolgreich, kann ein erster Termin zum Kennenlernen vereinbart werden. Dieser Termin dient vor allem dazu, abzuklären, ob gegenseitige Sympathie besteht und der/die Patient*in sich bei dem/der Behandler*in wohl fühlt. Wichtig ist, den/die Psychotherapeuten*in darüber zu informieren, dass die Suche nach einem/einer Behandler*in mit Kassensitz bereits erfolglos war. So kann der/die Therapeut*in die Unterlagen vorbereiten, die für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nötig sind.

4. Kostenerstattungsverfahren beantragen

Nun muss ein Termin mit dem Hausarzt/ärztin (bzw. einem Psychiaters/in) erfolgen. Dieser Termin dient dazu, eine “ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung” und einen “Konsiliarbericht” ausstellen zu lassen. Diese Dokumente weisen nach, dass Behandlungsbedarf besteht und keine medizinischen Ursachen der Grund für die Beschwerden sind bzw. gegen die Behandlung sprechen.

Gemeinsam mit dem/der Psychotherapeuten*in können Betroffene nun im nächsten Schritt die Kostenerstattung beantragen. Der/die Psychotherapeut*in unterstützt hier mit der Eintragungsnummer ins Arztregister der KV und einer Kopie der Approbations- und Verfahrensurkunde über die gewählte Behandlungsmethode. Sind alle Dokumente vollständig, so kann der Antrag an die Krankenkasse geschickt werden.

Natürlich kann der/die Betroffene während des gesamten Prozesses gleich direkt mit einer Behandlung bei einer privaten Psychotherapiepraxis beginnen und die Kosten vorab selbst tragen.

Was tun, wenn der Antrag für einen Psychotherapieplatz abgelehnt wird?

Falls es zu einer Ablehnung der Kostenübernahme für die Therapie kommt, so kann Widerspruch eingelegt werde. Oftmals reicht die Androhung rechtlicher Schritte schon aus. Die Übernahme der Kosten für eine Therapie ist gesetzlich verpflichtend, wenn nachgewiesen werden kann, dass Dringlichkeit besteht und kein Arzt/Ärztin mit Kassensitz gefunden wurde. Basis hierfür ist das Kostenerstattungsverfahren, das in § 13 Absatz 3 SGB festgelegt ist.

Autorin: Katrin Terwiel

 

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