Herausforderung private Pflege: So können Arbeitgeber unterstützen

Herausforderung private Pflege

Der Tag, der alles veränderte, begann wie jeder andere. Karen Karstens war nach ihrer morgendlichen Joggingrunde und einem schnellen Frühstück mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren. Die 39-jährige arbeitet als Schulungsleiterin in einem mittelgroßen Unternehmen und freut sich auf einen schönen Tag. Am späteren Nachmittag hat sie sich noch mit einer Freundin auf einen Kaffee verabredet und abends wollen sie und ihr Mann ins Kino. Sie verteilt gerade Arbeitsblätter, als eine Kollegin den Raum betritt und ihr mitteilt, dass das Krankenhaus sie dringend sprechen möchte. Ihre 70-jährige Mutter wurde mit dem Unfallwagen eingeliefert. Erste Diagnose: schwerer Schlaganfall, Folgen unabsehbar.

Die Tage nach diesem Anruf vermischen sich in Karens Erinnerung zu einem Gewirr aus Schock, Trauer und offenen Fragen. Nach 6 Tagen auf der Stroke-Unit soll ihre Mutter bereits entlassen werden, halbseitig gelähmt und der Sprache nicht mächtig. Das Krankenhaus teilte ihr mit, dass die Mutter nicht rehafähig sei und sie sie bitte in den nächsten 2 Tagen abholen möge. Sie bekam eine Liste mit Einrichtungen und Pflegediensten zum Abtelefonieren.

Seit diesem Tag bestimmen Sorge und Fürsorge um die Mutter ihren Alltag. Es ist ein Kraftakt, neben ihrer Familie und ihrem Beruf die Pflege ihrer Mutter zu organisieren und sich durch den undurchsichtigen Pflegedschungel zu kämpfen. Wer noch nie mit dieser Thematik zu tun hatte, ist schnell überfordert: Pflegeversicherung, Pflegezeit, Pflegegeld, Sachleistung oder Kombileistung, Kurzzeitpflege und Entlastungleistung* – seit Einführung der Pflegeversicherung vor 23 Jahren löst eine Reform die nächste ab.

Karen ist kein Einzelfall. Von den derzeit rund 3,3 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden gut 2/3 zu Hause versorgt, meistens von den Angehörigen. Wie aus einer repräsentativen Befragung im Rahmen des DGB-Index „Gute Arbeit“ hervorgeht, sind mittlerweile neun Prozent der Berufstätigen zusätzlich mit privaten Pflegeaufgaben betraut. Unter den älteren Beschäftigten ab 60 Jahren kümmert sich sogar bereits jeder Fünfte um pflegebedürftige Angehörige. Pro Woche werden dafür im Schnitt 13,3 Stunden aufgewendet. Bei jedem fünften Beschäftigten sind es sogar 20 Wochenstunden und mehr.

Die Pflege der Eltern oder anderer Familienangehöriger stellt Berufstätige vor große Herausforderungen. Laut Gewerkschaftsstudie geben 71 Prozent der mit privaten Pflegeaufgaben betrauten Beschäftigten an, dass sie zeitliche Probleme haben, um beide Aufgaben unter einen Hut zu bringen. Vollbeschäftigte Frauen sind besonders betroffen: mehr als drei Viertel von ihnen stufen die Doppelbelastung als problematisch ein. Die Mehrzahl aller pflegenden Angehörigen geben an, dass sie sich abgearbeitet und verbraucht fühlen.

Ganz groß gefeiert wurde vor wenigen Jahren die Möglichkeit der Reduzierung der Arbeitszeit bis zu 24 Monate, um neben der Arbeit die Pflegeaufgaben zu bewältigen. Allerdings muss man dann auch immer eine deutliche Minderung des Einkommens hinnehmen. Und die Erfahrung zeigt, dass nur wenige hundert Berufstätige im Jahr von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können.

Karen hat erst mal ihren Jahresurlaub geopfert, um die Pflege zu Hause zu organisieren, eine Reha zu beantragen und die Kosten in den Griff zu bekommen. Der beantragte Pflegegrad wurde abgelehnt und sie musste mühsam einen Widerspruch durchboxen.

Mittlerweile wird die Mutter zu Hause mit Hilfe von Pflegediensten und privat organisierten Betreuungslösungen versorgt. Das funktioniert nur, weil Karen und ihre Familie sich täglich engagieren. Dafür musste sie selber ihre Arbeitszeit reduzieren, was ihren Chef nicht sehr erfreut hat.

Sie hätte sich gewünscht, dass sie von ihrem Arbeitgeber in einer so herausfordernden Situation Unterstützung bekommen hätte. 61% der Befragten im DGB-Index wünschen sich entsprechende Pflege-Angebote durch ihren Arbeitgeber. Hierzu gehören flexible Arbeitszeitmodelle, mobiles Arbeiten, eine offene und empathische Unternehmenskultur. Eine professionelle Pflegeberatung wäre für Menschen wie Karen ein Segen gewesen. Gute Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern diese Möglichkeit über einen kostenlos zu nutzenden externen Beratungsservice an, der auch bei der Suche nach passgenauen Lösungen für zu Hause oder in stationären Einrichtungen hilft und damit sehr viel Zeit und Nerven spart.

Unternehmen profitieren gleich mehrfach von derartigen Unterstützungsmaßnahmen:

Sie sparen Geld, denn die Kosten, die einem Unternehmen durch fehlende Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Beruf & Pflege entstehen, betragen 14.000 EUR pro Pflegefall (Uni Münster 2011).

Und Mitarbeiter in familienfreundlichen Unternehmen engagieren sich nachweislich besonders stark für ihr Unternehmen, empfehlen es weiter und halten ihm länger die Treue. In Zeiten akuten Fachkräftemangels hat dieser WIN-WIN Effekt eine besondere Bedeutung.

*Wenn Sie sich als ArbeitgeberIn oder ArbeitnehmerIn zu einem der Themen informieren möchten, kontaktieren Sie uns gerne.

Autorin: Violetta Reimet

Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

Maßnahmen ableiten und umsetzen

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