Ist produktives Homeoffice und Kinderbetreuung möglich?

Seit letztem Donnerstag ist klar, Schulen und Kitas werden frühestens im Mai wieder schrittweise öffnen dürfen. Dies bedeutet für berufstätige Eltern weitere stressvolle Wochen, in denen Sie versuchen müssen ihre Arbeit, die Kinderbetreuung und das alltägliche Leben unter einen Hut zu bekommen. Sie sind konfrontiert damit, sowohl die Anforderung ihres Arbeitgebers zu erfüllen, als auch die Bedürfnisse von ihren Kindern zu befriedigen. Der Alltag wird somit zu einer Zerreißprobe und die psychische Belastung steigt.

Tipps für die Kinderbetreuung im Homeoffice

Auf allen Kanälen erhält man zurzeit nützliche Tipps bezüglich Homeoffice. Die sind jedoch besonders mit jüngeren Kindern oft nicht so einfach umzusetzen. Eine Strategie, die sowohl mit als auch ohne Kinder im Homeoffice wertvoll ist, sind feste Strukturen und Routinen. Die können Eltern zum Beispiel durch einen Art Stundenplan schaffen. Schließlich gibt es auch in der Schule oder in der Kita feste Zeiten für verschiedene Aktivitäten. Planen Sie also eine wichtige zu bearbeitende Aufgabe für den Zeitslot ein, bei dem der Sohn an den Matheaufgaben sitzt oder die jüngere Schwester ihr Mittagsschlaf hält. Und ganz wichtig: Planen Sie Spielpausen ein, in denen sie sich aktiv Ihren Kindern widmen. Dann wird eine Zeitperiode, in der die Kleinen nicht stören sollen, auch eher von ihnen akzeptiert.

Auch wenn der Tag gut durchstrukturiert ist, planen Sie einen extra Zeitpuffer für unerwartete Aufgaben und Unterbrechungen ein. Denn anders als die Kolleg*innen im Büro, sind Kinder unberechenbar. Da kann es gut passieren, dass der Papa vom Projektmanager, schnell zum Rettungssanitäter umschulen muss, um das aufgestoßene Knie zu versorgen. Ein ausreichender Zeitpuffer hilft Ihnen trotz der festen Strukturen flexibel zu bleiben und hinterlässt am Ende des Tages das Gefühl etwas geschafft zu haben. Flexibilität heißt Zeiten auszunutzen, in denen die Kinder beschäftigt sind und auch nachgeben, wenn der Zeitplan gerade nicht aufgeht. Insgesamt müssen Eltern akzeptieren, dass sie im Homeoffice wahrscheinlich nicht das gleiche Arbeitspensum wie im Büro schaffen können. Hierfür ist in Zeiten von Corona die Solidarität und das Verständnis von Arbeitgeber und Kolleg*innen gefragt.

Was die Politik (nicht) tut

In vielen Familien sind entweder beide Elternteile im Homeoffice oder ein Teil derzeit ohne Beschäftigung. Hier ist eine Aufteilung der Betreuungszeiten mit dem/der Partner*in möglich. In einer Umfrage des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) zeigte sich jedoch, dass Mütter seltener als Väter weiterhin im selben Stundenumfang wie vor der Krise arbeiten und auch häufiger gar nicht mehr ihren Beruf ausüben. Frauen verdienen oft weniger als Männer und arbeiten öfter in Teilzeit. Es besteht also die Gefahr, dass sie bei einem anhaltenden Betreuungsproblem eher auf den Job verzichten werden, wenn ein Elternteil zurückstecken muss. Dadurch würde Corona die Bemühung der letzten Jahre, die Vereinbarkeit von Familie mit Beruf zu verbessern und Müttererwerbstätigkeit zu erhöhen, zunichte machen.

Denn die Gesetzgebung ist auf diesen Krisenfall nicht vorbereitet. Paragraph 616 BGB regelt zwar, dass Arbeitnehmer*innen zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ihrer Arbeit fernbleiben können. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums entspricht ein kurzer Zeitraum jedoch lediglich zwei bis drei Tage.

Besonders benachteiligt sind neben Frauen, auch Alleinerziehende. Sie haben nicht die Möglichkeit die Betreuungszeit mit einem anderen Elternteil gerecht aufzuteilen. Auch die beliebte Option der Großeltern als Unterstützung bei der Betreuung fällt auf unbestimmte Zeit weg. Die Corona-Notbetreuung für Kinder wurde zwar bis mindestens 3. Mai bundesweit ausgeweitet, welche Eltern entlastet werden ist jedoch abhängig vom jeweiligen Bundesland. Während in bestimmten Bundesländern es ausreicht, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, können in manchen Bundesländern auch berufstätige Alleinerziehende die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Wie stark Eltern belastet werden, darf jedoch nicht von dem Wohnort abhängen. Viele Arbeitnehmer*innen nutzen inzwischen die Nachtstunden, wenn die Kinder im Bett sind, um konzentriert arbeiten zu können. Dies kann jedoch auf Dauer keine Lösung sein und entspricht keinesfalls gesunden Arbeitsbedingungen.

Wie Arbeitgeber Beschäftigte mit Kindern unterstützen können

In dieser Krisenzeit können auch Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um Eltern aus der Belegschaft zu entlasten. Denn nicht jede Person kann unbegrenzt Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Neben bedarfsgerechter Arbeitszeitentlastung gibt es verschieden Angebote, die Arbeitgeber zur Entlastung ihrer Mitarbeiter*innen in Anspruch nehmen können. Unser Partner Care+Work bietet beispielsweise Hilfe für Beschäftigte, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise Unterstützungsbedarf bei der Organisation im privaten Bereich haben, zum Beispiel bei der Kinderbetreuung oder im Haushalt. Auch der pme Familienservice hat schnell auf die Corona-Krise reagiert und eine interaktive Online-Kinderbetreuung entwickelt, bei der Kinder Montag bis Freitag in Klein- und Großgruppen von einer pädagogischen Fachkraft sinnvoll digital beschäftigt werden. Angebote wie diese ermöglichen, dass Beschäftigte sich auch im Homeoffice auf die Arbeit konzentrieren und effizient arbeiten können. Sie als Arbeitgeber profitieren zusätzlich von einer positiven Bindung durch die Unterstützung in Notsituationen und handeln im Sinne der psychischen Gesundheit ihrer Beschäftigten.

Mit ausreichend Unterstützung seitens der Politik und dem Arbeitgeber schließen sich ein produktives Homeoffice und Kinderbetreuung also nicht automatisch aus – zumindest für einen gewissen Zeitraum.

Autorin: Charlott Hoebel

Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

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