Von Corona über Kurzarbeit zu Jobverlust?

Auf der ganzen Welt bangen Millionen von Beschäftigten seit Ausbruch des Coronavirus um ihren Arbeitsplatz oder haben diesen bereits verloren. Zahlreiche Geschäfte mussten aufgrund des Ansteckungsrisikos geschlossen werden. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) geht davon aus, dass die Arbeitslosigkeit in den 37 OECD-Ländern bis Ende 2020 voraussichtlich fast 10% erreichen wird. Das wäre der höchste Wert seit der Weltwirtschaftskrise in den 30er Jahren und würde über 25 Millionen neue Arbeitslose bedeuten. Zum Vergleich: Ende 2019 betrug der Wert noch lediglich 5,3%. Im Falle einer zweiten Pandemiewelle könnte der Wert sogar auf 12% steigen.

 

Beschäftigte in Deutschland sind sicherer als anderswo

Die Krise hat gezeigt, dass der deutsche Arbeitsmarkt im Vergleich zu Ländern wie den USA wesentlich widerstandsfähiger ist. Die Beschäftigung wird in diesem Jahr voraussichtlich lediglich um 0,8% zurückgehen. Dies ist deutlich weniger als der OECD-Durchschnitt von 4,1 %. Trotzdem stiegen die Arbeitslosenzahlen im Juni auf 2.853.000. Im Vergleich zum Vorjahr ist das ein Anstieg um 637.000 Personen. Aufgrund der Globalisierung werden auch deutsche Unternehmen die schlechte wirtschaftliche Lage in anderen Ländern zu spüren bekommen. Doch was können andere Staaten von Deutschland lernen, um einen rasanten Anstieg der Arbeitslosigkeit in Zukunft einzudämmen?

Ein robustes Gesundheitssystem

In Deutschland ist die Corona-Pandemie bisher dank unterschiedlicher Maßnahmen relativ mild verlaufen. Verglichen mit anderen Industrieländern hat Deutschland eine der geringsten Raten von Infektionen und Sterblichkeit im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Ausreichende Kapazitäten im Gesundheitssektor unter anderem in Form einer hohen Anzahl an Intensivbetten konnte permanent eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleisten. Auch bei der Testkapazität ist Deutschland führend. All diese Faktoren haben dabei geholfen, dass die Eindämmungsmaßnahmen kürzer und weniger streng ausfielen als in anderen Ländern. Die Einnahmeneinbußen vieler Unternehmen hielten sich somit in Grenzen.

Kurzarbeit rettet Jobs

Einer der wichtigsten Maßnahmen, um den Arbeitsmarkt zu stabilisieren, war die Ausweitung der Kurzarbeit. Bei der Kurzarbeit wird den Beschäftigten ein verkürztes Gehalt (zwischen 60 und 67 Prozent des Nettogehaltes) als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Dieses Instrument konnte einen rapiden Anstieg der Arbeitslosigkeit und Firmenpleiten verhindern. Daten zeigen, dass die Bundesagentur für Arbeit im April an 6,83 Millionen Menschen Kurzarbeitergeld zahlte. Damit war jeder fünfte Beschäftigte in Deutschland tatsächlich direkt von der Corona-Pandemie in seinem oder ihrem Job betroffen.

Zurzeit kann Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate bezogen werden. Sollte die Krise jedoch noch eine längere Zeit bestehen, muss das Programm möglicherweise entsprechend angepasst werden. Das längere Nutzen von Kurzarbeit könnte dazu führen, dass Beschäftigte zu lange in wirtschaftlich instabilen Unternehmen bleiben. Der nötige Wechsel in andere Unternehmen oder Sektoren würde damit künstlich verzögert. Und auch wenn Kurzarbeit eine effektive erste Maßnahme war, um die schlechte Auftragslage vieler Unternehmen auszugleichen, zeigen aktuelle Umfragen, dass Kurzarbeit nicht vor der Angst schützt, den Arbeitsplatz in Zuge von Corona doch noch zu verlieren.

 

Besonders Personen in Kurzarbeit fürchten den Jobverlust

Trotz der massiven Produktionseinbrüche aufgrund der Corona-Pandemie im März/April sehen viele Beschäftigte in Deutschland kein oder nur ein geringes Risiko eines Arbeitsplatzverlustes. Diesen Glauben teilen jedoch nicht die Personen, die bereits ohne Lohn freigestellt sind. Von ihnen glaubt nur ein Viertel daran, dass der eigene Arbeitsplatz die Krise überleben wird. Auch Kurzarbeiter*innen haben mehr Sorge um ihren Arbeitsplatz: ein Drittel der Befragten glaubt, dass der eigene Arbeitsplatz akut gefährdet ist. Zu diesen Ergebnissen kommt die „Mannheimer Corona-Studie“ der Universität Mannheim und dem Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW). Koautor der Studie und Bereichsleiter am ZEW Mannheim Friedrich Heinemann kommentiert dazu: „Das Instrument der Kurzarbeit wird von den Betroffenen längst nicht mehr als zuverlässiger Schutz gegen Arbeitslosigkeit betrachtet“. Auch Beschäftigte aus Branchen wie dem Gastgewerbe oder der Kunst- und Unterhaltungssektor zweifeln immer mehr daran, dass die umfangreichen Krisenpakete gravierende Job-Verluste tatsächlich verhindern können.

Wer um seinen/ihren Job und damit oft auch um die wirtschaftliche Existenz fürchtet, steht unter permanenten Stress. Und dieser Stress führt zu psychischen und körperlichen Beschwerden führen.

 

Arbeitsplatzunsicherheit belastet die Psyche

In der Arbeitsschutzstrategie 2017 zur psychischen Arbeitsbelastung und Gesundheit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stellt sich ein klarer Zusammenhang zwischen Arbeitsplatzunsicherheit und gesundheitlichen Beeinträchtigungen heraus. Mit sinkender Arbeitsplatzsicherheit steigt das Risiko für die Beschäftigten mit psychischen Belastungen wie Angst, Depression oder Stresserleben konfrontiert zu werden. Auch gilt: Je größer die subjektiv erlebte Arbeitsplatzunsicherheit ist, desto ausgeprägter sind die Symptome psychischer Erkrankungen. Darüber hinaus steigt bei Arbeitsplatzunsicherheit auch das Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen. Subjektiv empfundene Arbeitsplatzunsicherheit sorgt also für Stress sowohl für den Körper, als auch für die Psyche.

Für viele Unternehmen ist es aufgrund der Corona-Pandemie zurzeit nicht möglich die Sicherheit eines jeden Arbeitsplatzes zu gewährleisten. Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (PGB) mit dem DearEmployee Survey zeigt, ob der Stressor Arbeitsplatzunsicherheit sich negativ auf die Gesundheit, Motivation und Bindung Ihrer Beschäftigten auswirkt. Da es bei diesem Faktor, um das subjektive Empfinden gibt, kommt es häufig vor, dass auch Beschäftigte grundlos um ihren Arbeitsplatz fürchten. Um besonders in Krisenzeiten Ängsten entgegenzuwirken, hilft eine offene Kommunikation über die Situation im Unternehmen und die transparente Darstellung bzgl. akuter und geplanter Maßnahmen, um die Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen. Der Aufbau einer Vertrauens- und Wertschätzungskultur ist hier zielführender als eine „Hire and fire“-Mentalität.

Autorin: Charlott Hoebel

 

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Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

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